Vater und Sohn
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Bundesgericht stellt im Kanton Appenzell AR Rechtsverzögerung fest.

Ein Vater wartet seit 2011 vergeblich auf ein Sorge- und ein Besuchsrecht.


Es geht vorliegend um die KESB Herisau und weitere Behörden oder Beamte aus dem Kanton Appenzell AR, die ihre Amtsgewalt durch Unterlassung missbrauchten, und dem Vater seelischen Unbill zufügten. Das KESB Herisau hat den Besuchsrechtsantrag inkl. vorsorgliche Massnahmen des Vaters widerrechtlich über Jahre nicht behandelt und ihn vorsätzlich oder fahrlässig von seinen Bundesrechten und von seinen eigenen Kindern abgeschnitten. Kassiert wurde der Missstand vom Schweizerischen Bundesgericht, sowie abschliessend vom Obergericht Appenzell AR festgestellt, als letzten Akt der zivilrechtlich geführten Rechtsverweigerungsklage.

Aber von wegen letzter Akt, der Vater hat bis heute kein Sorgerecht und kein Besuchsrecht erhalten. Selbst die Feststellung seines einfachsten Rechtsschutzinteressens auf Kontakt zu seinen Kindern bestätigte dann erstmal ausserkantonal das Schweizerische Bundesgericht (siehe BGE 5A_981/2017). Diese einfache Feststellung steht komplementär zu dieser väterfeindlichen Praxis im Kanton Appenzell AR! In diesem Kanton vertritt man die Meinung, der Vater hätte kein Rechtsschutzinteresse bezüglich seinen Kindern. Was lässt sich aus diesem Unglaublichem ableiten? Das passive Verhalten des Kantons entspricht einer kantonsweiten, strukturell angewandten Diskriminierung gegen Väter. An dieser  war die Beiständin von der Regionalen Berufsbeistandschaft Appenzeller Mittelland, Speicher, beteiligt, die einen falschen Bericht zuungunsten des Vaters ausstellte, den das Obergericht Appenzell AR für ungültig erklären musste. Auch die untätige Aufsichtskommission und weitere beteiligten sich an der Diskriminierung.

Ohne offizialisierten Rechtstitel (der KESB) kann niemand seine Besuchsrechte oder sein Sorgerecht fordern oder allf. vollstrecken. Damit steht fest, dass der Vater unmittelbar durch die widerrechtliche Unterlassung und Rechtsverweigerung der KESB von seinen grundlegenden Rechten abgeschnitten wurde. Ihm sind durch diese Verweigerung direkt und kausal seine Kinder entfremdet worden. 

Bis 1972 raubte die Pro Juventute jahrzehntelang fahrenden Familien ihre Kinder,  ebenfalls ohne Begründung und ebenfalls entgegen dem, was Menschenrechte geboten. Hat es daraus Konsequenzen für die heutige Praxis gegeben? Offensichtlich nicht. Heute sind es nicht mehr die Fahrenden, sondern die nicht  verheirateten, getrennt-lebenden oder geschiedenen Väter. Der Bundesrat bezahlte damals elf Millionen Franken Genugtuung; der Bundespräsident entschuldigte sich, eine Historikerkommission verfasste einen offiziellen Bericht über die Sache. Muss es wieder so weit kommen, in etwa 50 Jahren? Es ist unverständlich.

Der betroffene Vater ist Mitglied der IGM Schweiz. Die IGM Schweiz stellt die hier beschriebene Praxis so oder in ähnlicher Weise auch in anderen Kantonen fest. An vielen KESB werden leichtfertig auf Falschbeschuldigungen oder  unterstellung angeblicher Erziehungsunfähigkeit hin, die Grundrechte der Väter de facto mit Nichtentscheiden ausser Kraft gesetzt. Staatliche Rechtsverzögerer haben hingegen nichts zu befürchten. Diese Willkür von falsch gezeichneten
Sachverhalten und ausgesetzten Rechtsanwendungen prägen oft einen ganzen Lebensabschnitt eines Vaters. Statt in Würde zu leben, werden solche Väter extrem belastet: Durch jahrelanges, psychisches Ungemach, durch Kosten aus rechtsmissbräuchlichen, sich unendlich dahinziehenden Verfahren und durch Zeitvergeudung mit einer ständig "im Kreis drehenden" Beschäftigung mit dem immer gleichen Sachverhalt in den Amtsstuben. Für einen betroffenen Vater hat das eine Reduktion seiner Würde, seiner Lebensfreude und seines Lebenssinnes zur Folge. Es geht um Dinge, die in einem direkten Bezug zu seinen Nachkommen stehen. Hier geht es um die Verletzung von Menschenwürde und grundlegenden Menschenrechten.

Die IGM stellt dazu leider weiter fest: Wird einem Vater ein Besuchsrecht anerkannt, verbleiben immer noch Lücken. Spätestens wenn Besuchsrechte vollstreckt werden müssen, erweist sich das Ganze wiederum als einsame Fassade, ohne Fundament und ohne Hintergrund, eine billige Show für ausgesetzte Bürger. Urteile werden nicht vollstreckt, angeblich wegen Kindswohl. Man könnte meinen, dass der Kontakt eines Kindes zu seinem Vater schädlich sei. Die Feststellung der Rechtsverweigerung war ein wichtiger Etappensieg der Gerechtigkeit, aber weitere Etappen müssen noch zurückgelegt werden. Viele IGM-Väter warten heute noch viel zu lange auf Verwirklichung einfachster Grundrechte.

Die IGM Schweiz ist ein Verein, der seine Mitglieder unterstützt, welche durch Trennungs- und Scheidungsprobleme betroffen sind. Sie leistet Hilfe in menschlicher, sozialer und juristischer Hinsicht. Ausserdem will sie die Gleichstellung von Mann und Frau in der Schweiz vorantreiben, die beiden Elternteilen erlaubt, sich in Unterhalt und Betreuung der Kinder engagieren zu können. Dazu unterstützt sie ihre Mitglieder und setzt sich in der Öffentlichkeit für eine zeitgemässe und
emanzipierte Familienpolitik ein.

 

Für mehr Informationen und die Zusendung oder Kommentierung der Rechtsschriften und Urteile steht Ihnen Herr Roger Kaufmann, Mitglied des IGM Vorstandes, zur Verfügung.
rk@igm.ch, 078 708 54 12, igm.ch

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