Der Arbeitnehmer verpflichtet sich vertraglich, dafür zu sorgen, dass er rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheint. Dies gilt auch dann, wenn sein Flug aus den Ferien abgesagt oder verschoben worden ist. Also ganz gemäss dem Titel: Wer nicht arbeitet, erhält auch keinen Lohn.
Die einzige Ausnahme ist, wenn der Arbeitnehmer auf einer Geschäftsreise feststeckt. Dann muss der Arbeitsausfall nämlich vom Arbeitgeber übernommen werden.
Zusätzliche Ferientage
Mitte April 2010 brach der isländische Vulkan Eyjafjallajökull aus. In der Folge wurde der gesamte Flugverkehr in Europa eingestellt, die Flieger blieben am Boden. Und etliche Urlauber sassen in den Ferien fest. Dass aber diese unfreiwilligen zusätzlichen Urlaubstage einen Arbeitsausfall ohne Lohnzahlung bedeuten, kann im einen oder anderen Falle problematisch werden.
Juristisch gesehen ist der Arbeitnehmer auf Grund eines solchen Vorfalls von der Leistungsfrist frei, das heisst, er muss nicht arbeiten. Im Gegenzug wird der Arbeitgeber aber auch von der Pflicht der Vergütung frei, muss also keinen Lohn bezahlen.
Reden Sie mit Ihrem Chef
Viele Arbeitgeber zeigen sich in der jetzigen Situation aber verhandlungsbereit. Der Arbeitnehmer wird ja durch höhere Gewalt, durch ein gewaltiges und einzigartiges Naturereignis, daran gehindert, zurückzureisen. So kann mit dem Chef diskutiert werden, ob man die versäumten Stunden mit Überstunden wieder abbauen kann, oder ob man Urlaubstage anrechnen lassen kann. Wer aber einen Chef hat, der nicht zu Verhandlungen bereit ist, wird die Lohneinbusse in Kauf nehmen müssen.
Der Arbeitnehmer muss – wie in anderen Situationen, in denen er nicht arbeiten kann – versuchen, den Arbeitgeber über sein Fernbleiben frühzeitig zu informieren. Es reicht nicht, einfach anzunehmen, der Chef habe bestimmt vom Flugverbot erfahren und werde sich denken können, dass ein Mitarbeiter am Montag fehlen würde.
Schriftliche Belege
Der Arbeitnehmer muss auch darum bemüht sein, Belege mitzubringen, die bestätigen, dass er nicht durch eigenes Verschulden der Arbeitsstelle fern blieb. Vermutlich wird der Reiseveranstalter problemlos ein Dokument ausstellen, das dies festhält.
Schliesslich muss man sich aber keine Sorgen machen, den Job zu verlieren wegen dieser Situation. Ein Vulkanausbruch, ebenso wie eine Grippe, ist ja kein Eigenverschulden. Eine Kündigung kann der Arbeitgeber also nicht aussprechen. Auch wenn die ausgefallenen Arbeitsstunden auch dann zu Lasten des Arbeitnehmers gehen.
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