Hinterlässt jemand mehrere Erben, entscheiden diese gemeinsam, was mit dem Nachlass geschieht. Man spricht hier von einer Erbengemeinschaft. Gibt es aber nur einen einzigen Erben, ist die Rechtslage einfach: Er kann allein über den Nachlass walten.
Verwaltung des Nachlasses
Sind weder Testament noch Erbvertrag vorhanden, geht das Nachlassvermögen automatisch ins Gesamteigentum der Erbengemeinschaft über. Entscheidungen darüber können nur einstimmig gefällt werden. Meistens bestimmt die Erbengemeinschaft aus diesem Grunde einen der Erben, der sich um die Verwaltung des Nachlasses kümmert. Bei komplexen Nachlässen sollte man überlegen, die Verwaltung einer Fachperson (Anwalt, Notar) zu übertragen.
Grobes Inventar über den Vermögensstand des Verstorbenen machen
Jeder Erbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung verlangen. Oft wird eine Erbschaft aber jahrelang unverteilt belassen, weil man zum Beispiel aus Pietätsgründen warten will, bis der zweite Elternteil verstirbt. Oder man weiss nicht, wie geteilt werden soll, oder die Erben finden einfach keine Einigung.
Behörden müssen nicht eingeschaltet werden
Grundsätzlich ist die Erbteilung Privatsache. Je nach Kanton beziehungsweise Höhe des Nachlassvermögens meldet sich dennoch eine Behörde. Meist geht es darum, ein Steuerinventar aufzunehmen, um eine allfällige Steuerhinterziehung durch den Verstorbenen aufzudecken oder eine allfällige Erbschaftssteuer – je nach Verwandtschaftsgrad eines Erben – festzulegen.
Die Behörde muss sich aber auf Ersuchen eines Erben einschalten, wenn er befürchtet, dass Nachlassgegenstände verschwinden könnten. Oder es kann ein amtlicher Erbenverwalter gefordert werden, wenn sich die Erben über die Verwaltung der Hinterlassenschaft streiten.
Was gehört zum Nachlass?
War der Erblasser, also die verstorbene Person, verheiratet, fällt nur der Anteil aus der sogenannten güterrechtlichen Teilung in den Nachlass. Standardmässig das Eigengut des Verstorbenen und die Hälfte der Errungenschaft.
Zum Nachlassvermögen sind rechnerisch auch Erbvorbezüge und ausgleichungspflichtige Schenkungen zu zählen. Diese muss sich dann der entsprechende Erbe an seinen Anteil anrechnen lassen.
Für die Bewertung des Nachlasses ist der Verkehrswert zur Zeit der Teilung massgebend. Im Falle von Häusern ist dies aber meistens schwierig - hier lohnt sich eine Schätzung durch einen Immobilienspezialisten. Geht es um Firmen oder nicht börsenkotierte Aktien, empfiehlt sich fast immer ein Experte.
Teilung
Grundsätzlich hat jeder Erbe den gleichen Anspruch auf die Zuteilung der einzelnen Erbstücke. Eine wichtige Ausnahme: Der überlebende Ehegatte hat Vorrang beim Haus oder der Wohnung, worin das Ehepaar gewohnt hat.
Können sich die Erben über die Zuweisung einer Sache oder deren Bewertung nicht einigen, ist es sinnvoll, die Sache zu verkaufen und den Erlös unter den Erben zu verteilen.
1. Realteilung
Das heisst, die Erben teilen Stück für Stück des Nachlasses auf die einzelnen Personen auf, ohne das schriftlich zu regeln. Beispiel: Robert nimmt den ganzen Hausrat mit, seine Schwester Judith den Schmuck, Lydia kriegt das Auto.
Bei einem Sparkonto verlangen die Banken oder die Post in der Regel einen Erbschein sowie die Unterschrift aller Erben.
2. Teilung mit Erbteilungsvertrag
Die Erben schliessen zuerst einen schriftlichen Vertrag ab, der von allen unterzeichnet wird und die Teilung regelt. Er enthält mindestens:
- die wichtigsten Nachlassgegenstände sowie deren Bewertung,
- die güterrechtliche Auseinandersetzung,
- Erbvorbezüge und Schenkungen,
- Erben und deren Quoten am Nachlass,
- allfällige Gewährleistungspflichten,
- Kostenverteilung betreffend Nachlassabwicklung und
- Gerichtsstandsvereinbarung (falls es doch noch Streit geben sollte).
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