Ein Zustupf von der Krankenkasse fürs Stillen? Das Stillgeld gibt es in der Schweiz tatsächlich – aber nicht dort, wo die meisten es vermuten. Wo der Beitrag heute geregelt ist, wie Sie ihn beantragen und welche Ansprüche stillende Mütter sonst noch haben.
Der Begriff klingt nach Behördendeutsch aus einer anderen Zeit – und tatsächlich hat das Stillgeld in der Schweiz eine lange Geschichte: Früher richteten die Krankenkassen von Gesetzes wegen eine Stillprämie an Mütter aus, die ihr Kind über mehrere Wochen stillten. Mit dem heutigen Krankenversicherungsgesetz ist diese gesetzliche Leistung verschwunden – verschwunden ist das Stillgeld deswegen aber nicht. Es lebt in den Zusatzversicherungen weiter, und rund ums Stillen bestehen weitere handfeste Ansprüche, die viele junge Mütter nicht kennen. Dieser Beitrag räumt auf: Was gibt es heute, wo ist es geregelt, und wie kommen Familien zu ihrem Geld?
Die Rechtslage: kein gesetzliches Stillgeld in der Grundversicherung
Zuerst die Klarstellung: Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) kennt heute kein Stillgeld. Wer bei seiner Kasse anruft und die «gesetzliche Stillprämie» verlangt, wird freundlich vertröstet – zu Recht, denn das alte Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das ein solches Stillgeld vorsah, wurde 1996 durch das KVG abgelöst. Was die Grundversicherung stattdessen leistet, ist medizinische Unterstützung: drei Stillberatungen durch Hebammen oder speziell ausgebildete Pflegefachpersonen beziehungsweise Ärztinnen, dazu die gesamte Mutterschaftsversorgung von der Schwangerschaftskontrolle bis zur Wochenbettbetreuung – und dies ohne Franchise und Selbstbehalt. Medizinisch notwendige Behandlungen bei Stillproblemen, etwa einer Brustentzündung, sind als Krankheitsbehandlungen ebenfalls gedeckt; bis acht Wochen nach der Geburt sogar generell ohne Kostenbeteiligung.
Wo das Stillgeld heute wohnt: in den Zusatzversicherungen
Das eigentliche Stillgeld finden Sie im Kleingedruckten vieler ambulanter Zusatzversicherungen. Zahlreiche Kassen richten Müttern, die ihr Kind während einer Mindestdauer stillen – verbreitet sind zehn Wochen –, einen einmaligen Beitrag aus; üblich sind je nach Anbieter und Produktstufe etwa 100 bis 250 Franken. Der Anspruch hängt an zwei Bedingungen: Die Mutter (teils auch das Kind) muss die entsprechende Zusatzversicherung besitzen, und zwar in der Regel schon vor der Geburt; und die Stilldauer muss bestätigt werden – meist genügt eine Bescheinigung von Hebamme, Stillberaterin oder Ärztin auf einem Formular der Kasse. Da die Produkte sich laufend ändern, gilt: Police und Leistungsübersicht der eigenen Zusatzversicherung prüfen oder kurz bei der Kasse nachfragen – ein Anruf, der sich mit ein paar Handgriffen in bares Geld verwandeln kann. Wichtig fürs Timing der Familienplanung: Wer keine Zusatzversicherung hat und das Stillgeld möchte, muss sie abschliessen, bevor die Wartefristen für Mutterschaftsleistungen (häufig neun bis 24 Monate) der Schwangerschaft in die Quere kommen.
Mehr als Geld: die Stillberatung nutzen
Wichtiger als der einmalige Batzen ist für viele Familien die fachliche Begleitung – und die ist besser abgesichert, als viele denken. Die drei von der Grundversicherung bezahlten Stillberatungen dürfen bei Hebammen oder speziell weitergebildeten Fachpersonen bezogen werden; darüber hinaus übernehmen manche Zusatzversicherungen weitere Sitzungen, etwa bei zertifizierten Laktationsberaterinnen (IBCLC). Dazu kommen die Mütter- und Väterberatungsstellen der Gemeinden: kostenlos, niederschwellig und gerade in den ersten Monaten Gold wert. Wer Stillprobleme hat, sollte früh Hilfe holen – medizinisch begründete Behandlungen laufen ohnehin über die Grundversicherung, und der Unterschied zwischen «durchbeissen» und «beraten lassen» entscheidet oft über Wochen an Lebensqualität.
Stillen und Job: bezahlte Stillpausen sind Pflicht
Der vielleicht wertvollste Anspruch steht nicht im Versicherungs-, sondern im Arbeitsrecht. Das Arbeitsgesetz garantiert stillenden Müttern im ersten Lebensjahr des Kindes bezahlte Stillzeiten während der Arbeit: bei einer täglichen Arbeitszeit bis vier Stunden mindestens 30 Minuten, bei mehr als vier Stunden 60 Minuten, bei mehr als sieben Stunden 90 Minuten pro Tag – egal, ob gestillt oder abgepumpt wird. Der Arbeitgeber muss dafür einen geeigneten Raum zur Verfügung stellen; das WC zählt nicht dazu. Diese Zeiten gelten als bezahlte Arbeitszeit und dürfen weder vom Lohn noch von den Ferien abgezogen werden. Dazu kommen die allgemeinen Schutzbestimmungen: Stillende dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden, gefährliche oder beschwerliche Arbeiten sind angepasst zu gestalten. Wer sich unsicher ist, wie das im eigenen Betrieb umzusetzen ist, spricht das Thema am besten vor dem Wiedereinstieg mit HR an – schriftlich vereinbarte Stillzeiten ersparen Diskussionen im Alltag.
Nicht verwechseln: Mutterschaftsentschädigung und Familienzulagen
Rund um Geburt und Stillzeit fliessen noch andere Gelder, die mit dem Stillgeld gern verwechselt werden. Die Mutterschaftsentschädigung der Erwerbsersatzordnung zahlt erwerbstätigen Müttern 14 Wochen lang 80 Prozent des Einkommens (bis zum gesetzlichen Höchstbetrag) – beantragt über Arbeitgeber und Ausgleichskasse. Die Familien- und Geburtszulagen (letztere kennen nicht alle Kantone) laufen über die Familienausgleichskassen. Und einzelne Gemeinden oder Stiftungen unterstützen Familien in engen Verhältnissen zusätzlich. Es lohnt sich, nach der Geburt einmal systematisch durchzugehen: EO-Anmeldung erledigt? Kinder- und allfällige Geburtszulage beantragt? Kind bei der Kasse angemeldet und Zusatzversicherungen geprüft? Stillgeld-Formular eingereicht? Eine Stunde Administration – oft mehrere Hundert Franken Ertrag.
So gehen Sie konkret vor
Die Kurzanleitung fürs Stillgeld: Erstens Police prüfen – haben Mutter oder Kind eine ambulante Zusatzversicherung, und erwähnt deren Leistungsübersicht einen Still- oder Geburtenbeitrag? Zweitens Bedingungen klären: Mindeststilldauer, Formular, Fristen (viele Kassen verlangen die Einreichung innert Monaten nach Erreichen der Stilldauer). Drittens Bestätigung organisieren: Hebamme, Stillberaterin oder Kinderärztin bestätigt die Stilldauer – am einfachsten bei einem ohnehin geplanten Termin. Viertens einreichen und die Gutschrift kontrollieren. Und wenn keine Zusatzversicherung besteht? Dann ist das Stillgeld allein selten ein Abschlussgrund – aber ein netter Nebeneffekt, falls die Familie ohnehin über Zusatzdeckungen fürs zweite Kind nachdenkt.
Kurz beantwortet: häufige Fragen zum Stillgeld
Wie beantrage ich das Stillgeld konkret? In der Regel genügt eine Bestätigung der Hebamme, der Mütterberatung oder der Ärztin über die Stilldauer – viele Kassen stellen dafür ein einfaches Formular bereit oder akzeptieren die Einreichung per App; erkundigen Sie sich am besten schon in der Schwangerschaft, damit die Bestätigung rechtzeitig unterschrieben wird.
Ab welcher Stilldauer wird gezahlt? Üblich ist eine Mindestdauer von rund zehn Wochen – die genaue Schwelle und der Betrag stehen in den Bedingungen Ihrer Zusatzversicherung.
Gibt es das Geld pro Kind oder pro Geburt? Massgebend sind die AVB; bei Zwillingen zahlen manche Versicherer den Beitrag pro Kind – nachfragen lohnt sich.
Kann ich Stillgeld von mehreren Kassen beziehen? Nur, wenn tatsächlich mehrere Zusatzversicherungen mit entsprechender Leistung bestehen – aus einer einzigen Police gibt es den Beitrag einmal.
Und wie lange habe ich Zeit für die Einreichung? Die Fristen sind kulant, aber nicht unendlich; reichen Sie die Bestätigung idealerweise im ersten Lebenshalbjahr des Kindes ein. Der Aufwand ist minimal – ein Formular, eine Unterschrift – und gehört deshalb auf jede Nach-der-Geburt-Checkliste, gleich neben Kinderzulagen und der Kontrolle der ersten Police des Kindes.
Fazit
Das Stillgeld hat sich in der Schweiz von der gesetzlichen Kassenleistung zum freiwilligen Zusatzversicherungs-Bonus gewandelt – wer es sucht, findet es in der Police, nicht im Gesetz. Substanzieller sind die Ansprüche drumherum: drei bezahlte Stillberatungen, kostenbefreite medizinische Versorgung, bezahlte Stillpausen am Arbeitsplatz und die Mutterschaftsentschädigung. Familien, die diese Bausteine kennen und einfordern, holen aus der Stillzeit heraus, was ihnen zusteht – finanziell und an Unterstützung.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information (Stand: Juli 2026) und ersetzt keine individuelle Beratung. Massgebend sind die gesetzlichen Bestimmungen (insb. KVG, ArG und EOG) sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Anbieter; Beträge sind Richtwerte.

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